Hierzu zitieren wir aus dem Bericht des Umwelt- und Prognoseinstitutes Heidelberg von Dezember 2024:
„Geplantes Beschleunigungsgesetz: Am 16. August 2024 wurde der Entwurf des geplanten Beschleunigungsgesetzes als „besonders eilbedürftig“ an den Bundestag geleitet. Der Gesetzentwurf hat 101 Seiten. Im Gesetzgebungsverfahren hatten die Umwelt- und Naturschutzverbände 7 Werktage im April 2024 Zeit zu einer Stellungnahme. Das Beschleunigungsgesetz enthält zahlreiche Änderungen des
- Windenergieflächenbedarfsgesetzes (WindBG)
- Bundes-Immissionsschutzgesetzes (BImSchG)
- Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG)
- Baugesetzbuches (BauGB)
- Raumordnungsgesetzes (ROG)
- Erneuerbare-Energien-Gesetzes (EEG),
mit denen der Bau vor allem von Windenergieanlagen weiter beschleunigt werden soll. Die wichtigste Maßnahme ist die Einführung von Beschleunigungsgebieten für Windenergie, in denen im Genehmigungsverfahren für Windkraftwerke in Zukunft
- keine Umweltverträglichkeitsprüfung,
- keine Prüfung in Bezug auf Natura 2000-Gebiete,
- keine artenschutzrechtliche Prüfung und
- keine Prüfung des Grundwasserschutzes
mehr durchzuführen ist. An deren Stelle tritt ein Überprüfungsverfahren lediglich auf Grundlage vorhandener Daten.
An die Stelle einer Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) tritt eine „strategische Umweltprüfung (SUP)“ mit wesentlich geringeren Anforderungen und Prüfungstiefe. Dabei ist die Prüfungstiefe der SUP egal. Das Gesetz erfordert lediglich formal das Vorliegen einer SUP, ohne Anforderungen an die SUP zu stellen.“ (weiter dazu im Bericht)

