Hierzu zitieren wir aus dem Bericht des Umwelt- und Prognoseinstitutes Heidelberg von Dezember 2024:
„Massive Schwächung des Naturschutzes: Mit mehreren Gesetzänderungen wurde der Naturschutz in entscheidenden Punkten so geschwächt, dass in Zukunft Windenergieanlagen auch gegen Erfordernisse des Naturschutzes umgesetzt werden können. Die wichtigsten Änderungen dazu wurden in Novellen des Bundesnaturschutzgesetzes eingeführt. Bereits im Dezember 2022 wurde mit der Einfügung des § 45b Absatz 1 bis 5 u.a. festgelegt, dass in Genehmigungsverfahren nur noch eine abgeschlossene Liste von lediglich 15 Vogelarten (bisher 40) berücksichtigt werden müssen. Schlaggefährdete seltene Arten wie Schwarzstorch, Kranich, Wachtelkönig, Goldregenpfeifer, Waldschnepfe, Ziegenmelker, Wiedehopf, Auer-, Birk- und Haselhuhn, Bekassine, Uferschnepfe, Brachvogel und Kiebitz dürfen jetzt im Genehmigungsverfahren für Windkraftwerke nicht mehr betrachtet werden. Schutzmaßnahmen für diese 15 Brutvogelarten und für Fledermäuse dürfen in Zukunft außerdem von der Genehmigungsbehörde nur noch angeordnet werden, soweit sie den Jahresenergieertrag in Süddeutschland um höchstens 6 % verringern. Beantragt der Betreiber eine Ausnahme, reduziert sich dieser Grenzwert auf 4%.“ (weiter dazu im Bericht)

